4.2. Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis vor. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist aber kein Selbstzweck, sondern das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Letztlich geht es darum, dass sich die Parteien anhand der Akten mit zumutbarem Aufwand ein treffendes Bild vom Verfahrensgang machen können, was voraussetzt, dass die Aktenordnung den Verfahrensgang zumindest in den wesentlichen Punkten vollständig und nachvollziehbar abbildet.