3.2.3. Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahme vom 9. April 2025 geltend, dass ein Kopieren der Akten – auch gemäss Rückmeldung des Obergerichts des Kantons Aargau – nicht möglich sei. Als blanker Hohn seien die Ausführungen zu bezeichnen, wonach die Akten "freiwillig" an das Obergericht des Kantons Aargau "weitergeleitet" worden seien. Nur durch "die Weiterleitung" könne die unsägliche Aktenführung belegt werden. Selbst mit dem neuen Aktenverzeichnis sei das Auffinden der Akten unmöglich. Es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg aussuchen könne, wie sie die Akten zur Verfügung stelle.