Dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers sei mit Schreiben vom 29. Januar 2025 nachgekommen worden. Überdies habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt, dass auch eine erneute Akteneinsicht mit den zwischenzeitlich eingegangenen Akten nach Retournierung der USB-Sticks gewährt werde. Die Akten seien dem Beschwerdeführer jederzeit zeitnahe, sauber und ordentlich zur Verfügung gestellt worden.