darum, dass diese bis am 12. Februar 2025 zu retournieren gewesen wären, an das Obergericht des Kantons Aargau "weitergeleitet". Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe die Akten den Parteien zur Verfügung zu stellen. Jedoch habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg die Akten nicht in beliebiger Anzahl und in der durch den Beschwerdeführer zu bestimmenden Art zur Verfügung zu stellen. Dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers sei mit Schreiben vom 29. Januar 2025 nachgekommen worden.