Dieses Vorgehen sei durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 31. Januar 2025 und 11. März 2025 bekräftigt worden. Weiter sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass ein Kopieren der Akten möglich sei, jedoch – aufgrund des Umfangs der Akten – lang andauere. Dem Beschwerdeführer sei es somit jederzeit freigestanden, die Akten der USB- Sticks vor dem "Weiterleiten" an das Obergericht des Kantons Aargau zu speichern, mitunter auf der von ihm gekauften externen Festplatte. Der Beschwerdeführer habe die fünf USB-Sticks freiwillig und im Wissen -9-