Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe den Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass die fünf USB-Sticks aufgrund des grossen Umfangs der Akten und der damit einhergehenden zeitintensiven Bereitstellung der Akten bis am 12. Februar 2025 retourniert werden müssten. Dies vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich eingehende Aktenstücke dann neu aufbereitet und auf denselben USB-Sticks für eine erneute Akteneinsicht zur Verfügung gestellt würden. Dieses Vorgehen sei durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 31. Januar 2025 und 11. März 2025 bekräftigt worden.