Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 10. März 2025 erneut auf die Problematik der fünf USB-Sticks aufmerksam gemacht. Es sei explizit die Zustellung der Akten auf einem Datenträge oder via Weblink beantragt worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weigere sich beharrlich, die Akten auf einem neuen "einzigen" Medium abzuspeichern. Dies geschehe im vollen Wissen darum, dass die Speichermedien im Beschwerdeverfahren verwendet würden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weigere sich, die Zustellung mittels eines Weblinks vorzunehmen, obschon der Kanton Aargau über diese Möglichkeit verfüge.