Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gewusst habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Beschwerdeverfahrens SBK.2025.34 eingereichten Akten nicht über diese verfüge, habe sie dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs die wichtigsten Akten i.S.v. Art. 227 Abs. 2 StPO nicht beigelegt. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die aktuellen Akten. Ein Kopieren sei aufgrund der unsauberen Aktenführung nicht möglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg weigere sich, die Akten erneut zu kopieren, da ein Kopieren der Dateien "sehr zeitintensiv" sei.