Im Haftverfahren seien die Akten durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg nur "offeriert" worden, womit sie dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Akteneinsicht und die wichtigsten Akten verweigert habe. Wenn mit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs keine Akten eingereicht würden, so könnten diese auch nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Akten verlangt, was ihm verweigert worden sei. Bereits in der Stellungnahme zum Antrag auf Haftverlängerung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. Januar 2025 seien keine Akten beigelegen.