3.2. 3.2.1. Mit Beschwerde vom 19. März 2025 verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Beschwerde vom 6. Februar 2025 sowie seine Stellungnahme vom 27. Februar 2025. Seit der Einreichung seiner Beschwerde vom 6. Februar 2025 habe er weitere Akten verlangt. Dies, weil inzwischen ein Haftentlassungsgesuch durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ohne Akten "beantwortet" worden sei. Im Haftverfahren seien die Akten durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg nur "offeriert" worden, womit sie dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Akteneinsicht und die wichtigsten Akten verweigert habe.