3.1.3. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2025 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm das Aktenverzeichnis erst nach Beschwerdeerhebung zugestellt worden sei, womit die Beschwerde notwendig und gerechtfertigt gewesen sei und er mit seiner Beschwerde folglich obsiege. Auch das neue Aktenverzeichnis erfülle die gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. So seien darin die Journaleinträge, wann welche Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien und welches die wesentlichen Verfahrensschritte festhalte, nicht enthalten. Wenn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg von Anfang an das Journal und das Aktenverzeichnis geführt hätte, dann wäre die fortlaufende Aktenführung nicht