In den jeweiligen "Rittern" enthaltene USB-Sticks seien einzeln als Ordner abgelegt worden. Sowohl der Aktenumfang wie auch der Dateiname -7- respektive die Unterordner würden ausserhalb des Einflussbereichs der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liegen. Diese lade die jeweiligen in den Akten befindlichen USB-Sticks ohne Anpassung auf diejenigen USB-Sticks, mit welchen dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt werde. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg sei denn auch nicht befugt, Änderungen an den aktenkundigen USB-Sticks vorzunehmen, sondern sei verpflichtet, die Akten "1:1" herauszugeben.