Da es sich um einen Haftfall handle, sei auf eine Paginierung und ein detailliertes Aktenverzeichnis verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, mitzuteilen, falls er dennoch paginierte Akten mit einem Aktenverzeichnis wünsche, was nicht geschehen sei. Entsprechend seien in der Folge die Akten wiederum mit einem "Ritterverzeichnis" versehen an den Beschwerdeführer gesendet worden. Nach dem Abschluss der Rapportierung durch die Kantonspolizei Aargau im Januar 2025 seien die gesamten Akten paginiert worden. Da nach wie vor viele Aktenstücke eingehen würden, sei eine Paginierung pro "Ritter" gewählt worden, so dass fortlaufend paginiert werden könne.