3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg macht mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 im Wesentlichen geltend, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2024 die Akten in physischer Form zugestellt worden seien. So auch am 22. Januar 2024 inkl. Aktenverzeichnis. Zwischenzeitlich eingegangene Akten seien ihm zudem am 25. Januar 2025 (recte: 25. Januar 2024) und am 4. März 2024 zugestellt worden. Auf Nachfrage vom 13. Mai 2024 und gleichentags erfolgter Einverständniserklärung seien dem Beschwerdeführer dann die Akten jeweils in digitaler Form auf einem USB-Stick zugestellt worden. Diesen sei jeweils ein aktualisiertes "Ritterverzeichnis" beigefügt worden.