Mit der unübersichtlichen Aktenführung und dem Speichern der Akten auf verschiedenen Speichermedien werde das Studium der Akten verunmöglicht, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Aktenführung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verletzt sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg müsse ein grösseres Speichermedium verwenden. -6-