verzeichnis aufmerksam gemacht und habe auf die ausstehenden Rapporte verwiesen. Entgegen der Aktennotiz habe der Beschwerdeführer nicht um die Aktenzustellung in bisheriger Form ("Ritterverzeichnis") ersucht, da ein solches "Ritterverzeichnis" ungenügend sei. Er habe ein vollständiges Aktenverzeichnis verlangt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2025 seien dem Beschwerdeführer unter anderem fünf USB-Sticks zugestellt worden, welche der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätten retourniert werden müssen. Die (elektronischen) Akten hätten nicht "kopiert" werden können, da der vorgegebene Dateiname zu lang gewesen sei.