Beschwerdeverfahren SBK.2025.34 und SBK.2025.78 zu vereinigen sind. 2. Die beiden Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Januar 2025 und 11. März 2025, mit welchen dem Beschwerdeführer die ordnungsgemässe Akteneinsicht verwehrt worden sein soll, sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anfechtbar. Zudem kann der Beschwerdeführer, ohne an eine Frist gebunden zu sein, Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.