"1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2025 im Verfahren STA6 ST.2024.2 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer und dem Unterzeichneten die Akten digital auf je einem Speichermedium oder digital via Web-Transfer, sauber, sortiert und dem Aktenverzeichnis entsprechend zuzustellen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Es wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Verfahren SBK.2025.78 eröffnet.