"1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025 im Verfahren STA6 ST.2024.2 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO fortlaufend zu paginieren. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis auszufertigen und beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.