Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.34 / SBK.2025.78 (STA.2024.2) Art. 211 Entscheid vom 29. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 31. Januar 2025 und vom 11. März 2025 betreffend Aktenführung/ Aktenverzeichnis in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte, u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Daten- beschädigung. 2. 2.1. Mit E-Mail vom 31. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer betreffend Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, worauf diese mit Schreiben vom 31. Januar 2025 Stellung nahm. 2.2. Gegen dieses ihm am 3. Februar 2025 zugestellte Schreiben erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: "1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2025 im Verfahren STA6 ST.2024.2 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO fortlaufend zu paginieren. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis auszufertigen und beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Verfahrensprotokoll zu führen, welches über das Datum des Eingangs eines Aktenstückes in die Akten Auskunft gibt und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 4. Es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. 5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Es wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Verfahren SBK.2025.34 eröffnet. -3- 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2.4. Am 27. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3. 3.1. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2025 betreffend die Akteneinsicht erneut an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg gelangte, nahm diese mit Schreiben vom 11. März 2025 dazu Stellung. 3.2. Gegen dieses ihm am 12. März 2025 zugestellte Schreiben reichte der Beschwerdeführer am 19. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte das Folgende: "1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2025 im Verfahren STA6 ST.2024.2 vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer und dem Unterzeichneten die Akten digital auf je einem Speichermedium oder digital via Web-Transfer, sauber, sortiert und dem Aktenverzeichnis entsprechend zuzustellen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Es wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Verfahren SBK.2025.78 eröffnet. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Am 9. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Es erfolgte eine weitere Eingabe am 27. Mai 2025. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 30 StPO können die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen vereinigen. Die beiden – mit separater Beschwerde vom 6. Februar 2025 bzw. 19. März 2025 angefochtenen – Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 31. Januar 2025 und 11. März 2025 betreffen die Frage der Aktenführung bzw. Akteneinsicht im gegen den Beschwerdeführer (als beschuldigte Person) geführten Strafverfahren ST.2024.2, wobei der Beschwerdeführer die Vereinigung der Beschwerdeverfahren in seiner Beschwerde vom 19. März 2025 zudem beantragt hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 keine Einwände hiergegen erhoben hat, rechtfertigt sich die gemeinsame Behandlung der Beschwerden, so dass die Beschwerdeverfahren SBK.2025.34 und SBK.2025.78 zu vereinigen sind. 2. Die beiden Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Januar 2025 und 11. März 2025, mit welchen dem Beschwerdeführer die ordnungsgemässe Akteneinsicht verwehrt worden sein soll, sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anfechtbar. Zudem kann der Beschwerdeführer, ohne an eine Frist gebunden zu sein, Rechts- verweigerungsbeschwerde erheben (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 3. 3.1. 3.1.1. Mit seiner Beschwerde vom 6. Februar 2025 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass bereits am 24. Juli 2024 um Zustellung der Akten in paginierter Form gebeten und bereits damals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Aktenführung völlig unübersichtlich sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe den Beschwerdeführer vor die Wahl gestellt, entweder eine "kürzere Zeit" auf die Akten warten zu müssen oder eine saubere Aktenführung zu erhalten. Da der Erhalt der Akten wichtiger gewesen sei, habe auf die paginierten Akten gewartet werden müssen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 sei um die Zustellung der vollständigen und paginierten Akten gebeten worden. Da keine Reaktion erfolgt sei, habe er mit der zuständigen Staatsanwältin Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe auf ein Akten- -5- verzeichnis aufmerksam gemacht und habe auf die ausstehenden Rapporte verwiesen. Entgegen der Aktennotiz habe der Beschwerdeführer nicht um die Aktenzustellung in bisheriger Form ("Ritterverzeichnis") ersucht, da ein solches "Ritterverzeichnis" ungenügend sei. Er habe ein vollständiges Aktenverzeichnis verlangt. Mit Schreiben der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2025 seien dem Beschwerdeführer unter anderem fünf USB-Sticks zugestellt worden, welche der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätten retourniert werden müssen. Die (elektronischen) Akten hätten nicht "kopiert" werden können, da der vorgegebene Dateiname zu lang gewesen sei. Die Akten seien zudem unübersichtlich gewesen. Die Akten seien von "1 bis X" durchzupaginieren, ohne "Ritter". Daraufhin habe ihm die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mitgeteilt, dass die Aktenführung nachvollziehbar und ordentlich sei, wobei die Paginierung je "Ritter" erfolge. Die Paginierung der "Ritter" ohne ein vollständiges Akten- verzeichnis sei wertlos und das mitgeschickte "Ritterverzeichnis" kaum leserlich. Die Akten seien absolut unübersichtlich, was sich exemplarisch anhand der je auf einem USB-Stick befindlichen "Ordner 4.25" und "Ordner 4.6" zeige. Der Unübersichtlichkeit könne nur mittels einer Durchpaginierung und mit einem vollständigen Aktenverzeichnis begegnet werden. Als Beispiel werde ein anonymisiertes Verzeichnis aus Basel und des Bundesstraf- gerichts eingereicht. Wenn kein sauberes Aktenverzeichnis bestehe, sei es für die Verteidigung unmöglich, die Übersicht zu wahren. Es werde auch verunmöglicht, in zeitlicher Hinsicht effizient zu arbeiten, da man sich zunächst durch zahlreiche Unterordner durchklicken müsse, um eine Datei zu öffnen. Wo sich die Paginierung im "Ritterverzeichnis" befinde und welche Akten dort paginiert seien, sei nicht ersichtlich und müsse erst mit dem Öffnen diverser Unterordner in Erfahrung gebracht werden. Eine Paginierung sei im Inhaltsverzeichnis nicht ersichtlich. Es ergebe sich daraus auch nicht, welche Akten neu in dem jeweiligen "Ritter" ergänzt worden seien. Es müsse jeder Ordner mit der letzten Akteneinsicht verglichen werden, um die neuen Akten zu finden. Im "Aktenverzeichnis" seien die einzelnen Unterordner nicht aufgeführt. Klicke man sich durch diese durch, verliere man komplett die Übersicht. Auch sei der dafür benötigte Zeitaufwand viel zu hoch und sprenge den Rahmen der amtlichen Verteidigung. Mit der unübersichtlichen Aktenführung und dem Speichern der Akten auf verschiedenen Speichermedien werde das Studium der Akten verunmöglicht, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Aktenführung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verletzt sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg müsse ein grösseres Speichermedium verwenden. -6- 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg macht mit Beschwerde- antwort vom 20. Februar 2025 im Wesentlichen geltend, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2024 die Akten in physischer Form zugestellt worden seien. So auch am 22. Januar 2024 inkl. Aktenverzeichnis. Zwischenzeitlich eingegangene Akten seien ihm zudem am 25. Januar 2025 (recte: 25. Januar 2024) und am 4. März 2024 zugestellt worden. Auf Nachfrage vom 13. Mai 2024 und gleichentags erfolgter Einverständniserklärung seien dem Beschwerdeführer dann die Akten jeweils in digitaler Form auf einem USB-Stick zugestellt worden. Diesen sei jeweils ein aktualisiertes "Ritterverzeichnis" beigefügt worden. Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer nebst dem "Ritterverzeichnis" ein Aktenverzeichnis verlangt. Ihm sei daraufhin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Juli 2024 mitgeteilt worden, dass die Akten sehr umfangreich seien und die Aufarbeitung viel Zeit benötige. Sofern eine Paginierung verlangt werde, würde die Aufbereitung der Akten noch mehr Zeit benötigen und sie könnten erst verzögert zugestellt werden. Da es sich um einen Haftfall handle, sei auf eine Paginierung und ein detailliertes Aktenverzeichnis verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, mitzuteilen, falls er dennoch paginierte Akten mit einem Aktenverzeichnis wünsche, was nicht geschehen sei. Entsprechend seien in der Folge die Akten wiederum mit einem "Ritterverzeichnis" versehen an den Beschwerdeführer gesendet worden. Nach dem Abschluss der Rapportierung durch die Kantonspolizei Aargau im Januar 2025 seien die gesamten Akten paginiert worden. Da nach wie vor viele Aktenstücke eingehen würden, sei eine Paginierung pro "Ritter" gewählt worden, so dass fortlaufend paginiert werden könne. So entstehe kein Durcheinander bei der Paginierung. Die neu paginierten Akten seien dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 29. Januar 2025 auf fünf USB-Sticks zugestellt worden. Gleichzeitig sei ein Aktenverzeichnis erstellt worden, welches nun vorliege und dem Beschwerdeführer mit heutigem Schreiben ebenfalls zugestellt worden sei. Aufgrund des grossen Umfangs der Akten bedürfe sowohl die Paginierung, das Einscannen der Akten, das Laden der Akten auf USB-Sticks wie auch das Erstellen eines Aktenverzeichnisses viel Zeit. Die Akten wie auch das "Ritterverzeichnis" seien von Beginn an sauber geführt worden, wobei das "Ritterverzeichnis" dem Beschwerdeführer auch mit jeder Akteneinsicht zugestellt worden sei. Es sei lediglich auf ein detailliertes Aktenverzeichnis verzichtet worden, respektive sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein solches zu Verzögerungen bei der Aktenzustellung führe. Die Akten auf den dem Beschwerdeführer zugestellten fünf USB-Sticks seien übersichtlich abgelegt. Alle Papierakten je "Ritter" seien eingescannt und als eine PDF-Datei abgelegt worden. In den jeweiligen "Rittern" enthaltene USB-Sticks seien einzeln als Ordner abgelegt worden. Sowohl der Aktenumfang wie auch der Dateiname -7- respektive die Unterordner würden ausserhalb des Einflussbereichs der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg liegen. Diese lade die jeweiligen in den Akten befindlichen USB-Sticks ohne Anpassung auf diejenigen USB-Sticks, mit welchen dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt werde. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg sei denn auch nicht befugt, Änderungen an den aktenkundigen USB-Sticks vorzunehmen, sondern sei verpflichtet, die Akten "1:1" herauszugeben. 3.1.3. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2025 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm das Aktenverzeichnis erst nach Beschwerdeerhebung zugestellt worden sei, womit die Beschwerde notwendig und gerechtfertigt gewesen sei und er mit seiner Beschwerde folglich obsiege. Auch das neue Aktenverzeichnis erfülle die gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht. So seien darin die Journaleinträge, wann welche Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien und welches die wesentlichen Verfahrens- schritte festhalte, nicht enthalten. Wenn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg von Anfang an das Journal und das Akten- verzeichnis geführt hätte, dann wäre die fortlaufende Aktenführung nicht aufwändig. Auch der Umstand, dass die Speicherung "viel Zeit" in Anspruch nehme, rechtfertige die Verweigerung der Aktenzustellung nicht, zumal auch bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Kanzlei- personal arbeite. Mit dem neuen Aktenverzeichnis sei es immer noch nicht möglich, sich schnell in den Akten zurecht zu finden. 3.2. 3.2.1. Mit Beschwerde vom 19. März 2025 verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Beschwerde vom 6. Februar 2025 sowie seine Stellungnahme vom 27. Februar 2025. Seit der Einreichung seiner Beschwerde vom 6. Februar 2025 habe er weitere Akten verlangt. Dies, weil inzwischen ein Haftentlassungsgesuch durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ohne Akten "beantwortet" worden sei. Im Haftverfahren seien die Akten durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg nur "offeriert" worden, womit sie dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Akteneinsicht und die wichtigsten Akten verweigert habe. Wenn mit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs keine Akten eingereicht würden, so könnten diese auch nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Akten verlangt, was ihm verweigert worden sei. Bereits in der Stellungnahme zum Antrag auf Haftverlängerung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. Januar 2025 seien keine Akten beigelegen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verunmögliche mit der von ihr gewählten Aktenführung, dass der Beschwerdeführer in aktuelle Akten Einsicht nehmen könne. Obwohl die -8- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gewusst habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Beschwerdeverfahrens SBK.2025.34 eingereichten Akten nicht über diese verfüge, habe sie dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs die wichtigsten Akten i.S.v. Art. 227 Abs. 2 StPO nicht beigelegt. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die aktuellen Akten. Ein Kopieren sei aufgrund der unsauberen Aktenführung nicht möglich gewesen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg weigere sich, die Akten erneut zu kopieren, da ein Kopieren der Dateien "sehr zeitintensiv" sei. Am 14. Februar 2025 habe der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht gebeten und habe der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg einen grossen Datenträger zugestellt, verbunden mit der Bitte, alle Akten darauf zu speichern. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe sich geweigert, die Akten erneut zu speichern und dem Beschwerdeführer zuzustellen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 10. März 2025 erneut auf die Problematik der fünf USB-Sticks aufmerksam gemacht. Es sei explizit die Zustellung der Akten auf einem Datenträge oder via Weblink beantragt worden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weigere sich beharrlich, die Akten auf einem neuen "einzigen" Medium abzuspeichern. Dies geschehe im vollen Wissen darum, dass die Speichermedien im Beschwerdeverfahren verwendet würden. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weigere sich, die Zustellung mittels eines Web- links vorzunehmen, obschon der Kanton Aargau über diese Möglichkeit verfüge. 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bringt mit Beschwerde- antwort vom 25. März 2025 vor, dass dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 die umfangreichen und paginierten Akten auf fünf USB- Sticks inkl. "Ritterverzeichnis" und am 20. Februar 2025 überdies ein Aktenverzeichnis zugestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe den Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass die fünf USB-Sticks aufgrund des grossen Umfangs der Akten und der damit einhergehenden zeitintensiven Bereitstellung der Akten bis am 12. Februar 2025 retourniert werden müssten. Dies vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich eingehende Aktenstücke dann neu aufbereitet und auf denselben USB-Sticks für eine erneute Akteneinsicht zur Verfügung gestellt würden. Dieses Vorgehen sei durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 31. Januar 2025 und 11. März 2025 bekräftigt worden. Weiter sei dem Beschwerde- führer mitgeteilt worden, dass ein Kopieren der Akten möglich sei, jedoch – aufgrund des Umfangs der Akten – lang andauere. Dem Beschwerdeführer sei es somit jederzeit freigestanden, die Akten der USB- Sticks vor dem "Weiterleiten" an das Obergericht des Kantons Aargau zu speichern, mitunter auf der von ihm gekauften externen Festplatte. Der Beschwerdeführer habe die fünf USB-Sticks freiwillig und im Wissen -9- darum, dass diese bis am 12. Februar 2025 zu retournieren gewesen wären, an das Obergericht des Kantons Aargau "weitergeleitet". Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe die Akten den Parteien zur Verfügung zu stellen. Jedoch habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg die Akten nicht in beliebiger Anzahl und in der durch den Beschwerdeführer zu bestimmenden Art zur Verfügung zu stellen. Dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers sei mit Schreiben vom 29. Januar 2025 nachgekommen worden. Überdies habe die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt, dass auch eine erneute Akteneinsicht mit den zwischenzeitlich eingegangenen Akten nach Retournierung der USB-Sticks gewährt werde. Die Akten seien dem Beschwerdeführer jederzeit zeitnahe, sauber und ordentlich zur Verfügung gestellt worden. 3.2.3. Der Beschwerdeführer macht mit Stellungnahme vom 9. April 2025 geltend, dass ein Kopieren der Akten – auch gemäss Rückmeldung des Obergerichts des Kantons Aargau – nicht möglich sei. Als blanker Hohn seien die Ausführungen zu bezeichnen, wonach die Akten "freiwillig" an das Obergericht des Kantons Aargau "weitergeleitet" worden seien. Nur durch "die Weiterleitung" könne die unsägliche Aktenführung belegt werden. Selbst mit dem neuen Aktenverzeichnis sei das Auffinden der Akten unmöglich. Es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg aussuchen könne, wie sie die Akten zur Verfügung stelle. Die Zustellung der Akten müsse jedoch in einem ordentlichen Zustand geschehen, sauber strukturiert und geordnet. Mit der seitens der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gewählten Form des Inhaltsverzeichnisses und der Paginierung, ohne dabei auf den richtigen Datenträger und den richtigen Speicherort im richtigen Unterordner zu verweisen, sei das Auffinden der besagten Aktenstücke unmöglich. Es dürfe keine kaskadenartige Ordnerstruktur bestehen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Akten zu kopieren, was aber zwingend notwendig sei, da diese dem Beschwerdeführer ins Gefängnis zugestellt werden müssten. Zuvor müssten noch die kinderporno- graphischen Dateien entfernt werden. Es sei einfacher, wenn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer diese direkt ins Gefängnis zustellen würde. 4. 4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob durch die angeblich unübersichtliche Aktenführung (namentlich kein vollständiges Aktenverzeichnis und keine durchpaginierten Akten) der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. - 10 - 4.2. Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis vor. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist aber kein Selbstzweck, sondern das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Letztlich geht es darum, dass sich die Parteien anhand der Akten mit zumutbarem Aufwand ein treffendes Bild vom Verfahrensgang machen können, was voraussetzt, dass die Aktenordnung den Verfahrensgang zumindest in den wesentlichen Punkten vollständig und nachvollziehbar abbildet. Solange die verfahrens- rechtlichen Funktionen der Akten (Gedächtnis- und Perpetuierungs- funktion; Informationsfunktion; Kontroll- und Garantiefunktion; Grundlage einer effizienten Wahrnehmung der Verfahrensrechte; vgl. hierzu MIRIAM HANS / DOROTHE WIPRÄCHTIGER / MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 ff. zu Art. 100 StPO) gewährleistet sind und dementsprechend keine durch die Aktenordnung bedingte Beeinträchtigung von Parteirechten auszumachen ist, besteht aber keine Veranlassung, in das einer Behörde bei der Gestaltung der Aktenordnung zustehende weite Ermessen einzugreifen und die von ihr zu verantwortende Aktenordnung etwa als "suboptimal" zu beanstanden (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 in E. 3.3.1 und 3.3.2 mit weiteren einschlägigen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Akten lassen sich grundsätzlich nach zeitlichen oder anderen Kriterien ordnen. Die chronologische Einordnung kommt allerdings nur für einfachste Verfahren in Betracht. In umfangreichen oder komplizierten, aber auch in mittelgrossen Straffällen sind die Akten benutzerfreundlich nach Themen, Sachverhalten oder anderen Kriterien zu ordnen (HANS / WIPRÄCHTIGER / SCHMUTZ, a.a.O., N. 25 zu Art. 100 StPO). 4.3. 4.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2025 – und damit nach Beschwerdeerhebung – ein detailliertes Aktenverzeichnis mit Stand vom 27. Januar 2025 zugestellt hat (Beilage zur Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 in SBK.2025.34). Das mit Beschwerde monierte "Ritterverzeichnis" ist damit überholt und nicht mehr aktuell, womit die Beschwerde, soweit die Aktenführung mittels "Ritter- verzeichnis" moniert wird, grundsätzlich gegenstandslos geworden ist. Im Hinblick auf die Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens drängt es sich jedoch auf, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das "Ritterverzeichnis" dennoch zu beurteilen. - 11 - 4.3.2. Das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Strafverfahren ST.2024.2 wird gegen mehrere Beschuldigte wegen zahlreicher Tatvorwürfe geführt, wobei der Aktenumfang gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien zurzeit 21 Bundesordner beträgt. Dem Beschwerdeführer wurden die paginierten Verfahrensakten am 29. Januar 2025 mit dessen Einverständnis in elektronischer Form auf fünf USB-Sticks (zusammen mit einem aktualisierten "Ritterverzeichnis") zugestellt. Der Beschwerdeführer moniert vorliegend primär die elektronische Akten- führung, womit die Frage, ob die Parteirechte des Beschwerdeführers durch die Aktenführung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gewahrt wurden, nachfolgend anhand der elektronischen Aktenführung (und nicht anhand der physischen Aktenführung) zu beurteilen ist. 4.3.3. Auf den fünf USB-Sticks wird zunächst auf einem Kleber gekennzeichnet, welche Ordner ("Ordner 1-4 ohne 4.25, 4.6, 4.9", "Ordner 4.25", "Ordner 4.6", "Ordner 4.9" und "Ordner 5-10") sich jeweils darauf befinden. Die (elektronischen) Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in zehn Hauptkategorien eingeteilt ("1. All- gemeines", "2. Beschuldigte Personen", "3. Verfahrensparteien und weitere Beteiligte", "4. Zwangsmassnahmen", "5. Einvernahmen", "6. Be- weismittel (allgemein)", "7. Straftatendossier", "8. Verfahrensabschluss Untersuchungsverfahren", "9. Kosten", "10. Verfahren vor Gericht"). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ordnete die Akten somit in einem ersten Schritt nach der Art der jeweiligen Verfahrenshandlung oder legte sie unter den übrigen Rubriken nach Themenbereichen wie bspw. "Allgemeines", "Beschuldigte Personen" oder "Verfahrensparteien und weitere Beteiligte" ab. In einem zweiten Schritt führte sie die nur ihrer Art nach bezeichneten Verfahrenshandlungen bzw. die übrigen Rubriken detaillierter in Unterkategorien auf (bspw. "3.1. Korrespondenz mit A._____ respektive Verteidigung" oder "4.1. vorläufige Festnahme A._____"). In diesem Zusammenhang wurde jeweils auch vermerkt, welchen Beschuldigten die Aktenstücke betreffen. Ferner wird etwa im Register "7. Straftatendossier" in 71 Unterordnern (7.1.-7.71.) jeder Tatvorwurf (meist unter Angabe des Deliktdatums und/oder Tatort) aufgeführt. Gründe, dieses Ordnungssystem als solches zu beanstanden, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte denn auch nicht vor, dass die Akten wahllos (bzw. nach einem nicht oder nur schwer zu erkennenden Ordnungssystem) abgelegt worden seien. Er beanstandete vielmehr, dass sich einzelne Aktenstücke nur sehr umständlich finden liessen und dass sich deren Vollständigkeit nicht überprüfen lasse, weil es an einem Aktenverzeichnis (wie von ihm gefordert) fehle. - 12 - 4.3.4. Sowohl die Hauptkategorien (1.-10.) als auch die entsprechenden Unterkategorien (folglich 1.1.-1-8.; 2.1.1.-2.4; 3.1.-3.6.; 4.1.-4.30.; 5.1.-5.6.; 6.1.-6.18.; 7.1.-7.71.) werden im "Ritterverzeichnis" aufgeführt. Aufgrund der detaillierten Bezeichnung der Unterkategorien ist denn auch nachvollziehbar, welche Aktenstücke sich darin befinden und welchen Beschuldigten sie betreffen. Öffnet man den Ordner einer Unterkategorie (bspw. "5.1. Einvernahmen A._____"), befindet sich darin (mit Ausnahme der Ordner 4.25, 4.6 und 4.9, dazu sogleich) jeweils ein PDF-Dokument mit den (in der Ordnerbezeichnung ausgewiesenen) Aktenstücken (in "5.1. Einvernahmen A._____" bspw. "5.1. pdf" mit sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers). Auch die einzelnen Straftatendossiers (7.1.-7.71.) sind nachvollziehbar beschriftet, wobei in der Regel der Tatvorwurf, der Tatort und/oder der Deliktszeitpunkt vermerkt werden. Dass sich die entsprechenden Akten (wie bspw. sämtliche Einvernahmen des Beschwerdeführers) im Ordner der Unterkategorie jeweils in einem einzigen PDF-Dokument befinden, ist nicht zu beanstanden, zumal bei der Durchsicht des PDF-Dokuments auch die Suchfunktion zur Verfügung steht. Ferner ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, wie die Anordnung im vorliegenden Fall übersichtlicher hätte gehandhabt werden können. Dass etwa für jedes einzelne Dokument ein Unterordner oder ein eigenes PDF-Dokument angelegt worden wäre, hätte augenscheinlich nicht zu einer übersichtlicheren Aktenführung beigetragen. 4.3.5. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass die Akten nicht von "1 bis x" durchpaginiert, sondern jeweils für jede Unterkategorie ("je Ritter") separat paginiert worden sind. Auch so ist es problemlos möglich, auf eine Aktenstelle zu verweisen bzw. eine angegebene Aktenstelle aufzufinden (bspw. "Ordner 5.1 act. 14"). Da die Unterkategorien jeweils durchgehend paginiert worden sind, lässt sich denn auch feststellen, ob diese vollständig sind bzw. ob im Vergleich zur letzten Akteneinsicht neue Akten hinzugekommen sind. Dass eine Partei von ihrem Recht, während laufender Untersuchung ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, Gebrauch machen kann, setzt denn ohnehin voraus, dass sie (zumindest auf entsprechende Anfrage hin und unter Vorbehalt einer missbräuchlichen Anfrage) über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert wird, die sie nicht kennt und nicht kennen kann (vgl. hierzu den zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 8 ATSV ergangenen BGE 132 V 387 E. 6.2). Schliesslich lässt sich anhand der Paginierung überprüfen, ob innerhalb eines "Ritters" nachträglich Akten entfernt wurden. 4.3.6. Der Beschwerdeführer moniert die Aktenführung in seiner Beschwerde im Weiteren "exemplarisch" anhand des "Ordner 4.25.", wobei es sich gemäss - 13 - "Ritterverzeichnis" um die Unterkategorie "Durchsuchung Mobildelefon, EDV, etc. G._____" handelt. Darin enthalten sind – wie der Bezeichnung der Unterkategorie entnommen werden kann – Auswertungsdaten von technischen Geräten des Mitbeschuldigten G._____, wobei sich diese Unterkategorie (wie auch "4.6. Durchsuchung Mobiltelefon, EDV, etc. A._____" und "4.9. Durchsuchung Mobiltelefon, EDV, etc. I._____") in der Aktenführung von den übrigen Unterkategorien – bei welchen jeweils ein einziges PDF-Dokument mit den entsprechenden Aktenstücken besteht (vgl. oben) – unterscheidet. Aus diesem Grund wurden die Unterkategorien 4.25., 4.6. und 4.9. mit den Auswertungsdaten der technischen Geräte jeweils separat auf einem USB-Stick abgespeichert. Betreffend die – vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde exemplarisch dargestellte – Unterkategorie "4.25. Durchsuchung Mobildelefon, EDV, etc. G._____" gelangt man nach dem Öffnen des Ordners "pag. Akten STA6 ST.2024.2" – wie im "Ritterverzeichnis" aufgeführt – zum Ordner "4 Zwangsmassnahmen" und durch dessen Öffnen zum Ordner "4.25. Durchsuchung Mobiltelefon, EDV, etc. G._____". Auf der jeweiligen Ebene sind keine weiteren Ordner vorhanden, wodurch man problemlos zur Unterkategorie "4.25. Durchsuchung Mobiltelefon, EDV, etc. G._____" gelangt. Darin befindet sich zunächst ein paginiertes PDF-Dokument mit den Aktenstücken der entsprechenden Zwangsmassnahme (vorliegend die Durchsuchung der technischen Geräte) wie bspw. deren Anordnung oder der Vollzugsbericht, was von der Systematik her denn durchaus nachvollziehbar erscheint. Diesbezüglich unterscheidet sich die Aktenführung folglich nicht von derjenigen der übrigen Akten, welche keine technischen Auswertungen beinhalten, womit auf das oben Gesagte verwiesen werden kann. Im Weiteren befindet sich auf dieser Ebene (nebst dem erwähnten PDF- Dokument) ein Ordner "act. 28 USB-Stick". Daraus ergibt sich, dass es sich dabei um Dateien handelt, welche in den physischen Akten auf einem USB- Stick unter act. 28 abgelegt sind, was denn auch erklärt, dass die darauf befindlichen "Reports" nicht ebenfalls paginiert sind (vgl. Beschwerde vom 6. Februar 2025, N 22 ff.). Durch das Öffnen dieses Ordners ("act. 28 USB- Stick") gelangt man zu neun weiteren Unterordnern, welche jeweils mit dem Tatvorwurf und der Nummerierung "7.10.", "7.11.-7.12.", "7.14.", "7.15.", "7.20.-7.23.", "7.32.", "7.34.", "7.50." (übereinstimmend mit der Nummerierung und den Tatvorwürfen in der Hauptkategorie "7 Straftatendossier") sowie "Cyberbunker" bezeichnet sind. Dadurch wird ermöglicht, spezifisch nach dem Auswertungsergebnis hinsichtlich eines konkreten Tatvorwurfs zu suchen. Um zu den Auswertungsergebnissen zu gelangen, müssen in der Folge (teilweise) weitere Unterordner geöffnet werden. Da sich auf den verschiedenen Ebenen jedoch meist nur ein Ordner befindet (betreffend Tatvorwurf "7.15." bspw. "H-2024-209" - "Attachments" - "5" - "Messages-Chat" - "Messages-Chat_24" und dann die - 14 - entsprechende Datei) oder diese grösstenteils nachvollziehbar beschriftet sind (bspw. "Chats", "Files & media-Pictures", "Messages-Chat_86"), gelangt man – trotz einiger Unterordner – relativ problemlos zu den entsprechenden Dateien. Den Dateien ist aufgrund derer Beschriftung zwar nicht zu entnehmen, welchen Inhalt sie aufweisen, womit das Suchen nach einer bestimmten Datei durchaus mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Es gilt diesbezüglich jedoch zu beachten, dass – aufgrund der Unterteilung nach Straftatendossier in neun Unterordner – bekannt ist, welchen Tatvorwurf die Dateien betreffen, womit gezielter nach einer Datei gesucht werden kann. Gesagtes gilt im Grundsatz auch für den durch den Beschwerdeführer ins Feld geführten "Ordner 4.6", wobei die Dateien ebenfalls in entsprechende Unterordner wie bspw. "1_Kinderpornografie", "2_Konsum", "Export A._____" und dann etwa "01_Export Cloud MEGA.nz", "02_Konsum VLC" oder "07_Tierpornografie Besitz" eingeteilt sind. Dass die aus der Auswertung von technischen Geräten gewonnenen Dateien (Bilder, Audio- oder Videoaufnahmen, Chatverläufe) – gerade auch bei einer derart grossen Anzahl und im Hinblick auf deren Inhalt (kinderpornografische Fotos, Chatverläufe etc.) – nicht einzeln mit einem eigenen Titel beschriftet werden können, liegt auf der Hand. Grösstenteils ist es denn auch gar nicht möglich, die Dateien sinnvoll zu beschriften. Entsprechend erübrigt es sich denn auch, die Dateien in ein Aktenverzeichnis aufzunehmen. Nichtsdestotrotz ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass hinsichtlich der ausgewerteten Dateien (Bilder, Audio- und Videoauf- nahmen sowie Chatverläufe) zahlreiche (teils auch nicht nachvollziehbar beschriftete) Unterordner bestehen, welche zunächst durchforscht werden müssen, um zu den gewünschten Dateien zu gelangen, so dass sich das diesbezügliche Aktenstudium als zeitintensiver und aufwändiger erweisen dürfte. Dies ist aber nicht zuletzt auch dem gegen den Beschwerdeführer geführten umfangreichen Strafverfahren mit mehreren Beschuldigten und grossem Aktenumfang mit unzähligen elektronischen Dateien geschuldet. Bei der Durchsicht der entsprechenden Dateien besteht denn aber für den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung grundsätzlich die Möglichkeit, die seiner Meinung nach relevanten Dateien auszusondern und separat abzuspeichern. 4.3.7. Im Ergebnis sind gewisse Mängel in der Aktenordnung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht von der Hand zu weisen. So ist das Auffinden gewisser Dateien – wie dargelegt – mit einem nicht unerheblichen zeitlichen Aufwand verbunden, da nicht selten mehrere Unterordner existieren, die zunächst geöffnet und nach den entsprechenden Dateien durchsucht werden müssen. Diese Mängel sind aber nicht von einer Art oder einem Ausmass, dass von einer Beeinträchtigung der Parteirechte des Beschwerdeführers oder einer - 15 - Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg auszugehen ist, wobei grundsätzlich ohnehin nur die Akten der Unterkategorie 4.25, 4.6 und 4.9 (drei separate USB-Sticks) mit der Auswertung der technischen Gerätschaften betroffen sind. Es bestehen jedoch keine begründeten Zweifel, dass die dem Tatvorwurf zugrunde- liegenden Untersuchungsergebnisse in den Akten dokumentiert und (wie gezeigt) auch unter Verwendung des "Ritterverzeichnisses" (ohne ein Aktenverzeichnis) mit zwar erhöhtem zeitlichen, aber noch zumutbarem Aufwand auffindbar sind. Der Umstand allein, dass sich das Aktenstudium möglicherweise zeitintensiver darstellt, führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist einzusehen, inwiefern der Umstand, dass sich die Akten auf fünf USB-Sticks, anstatt auf einem einzigen Speichermedium befinden, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzen sollte, zumal auf den fünf USB-Sticks mittels Kleber gekennzeichnet ist, welche Ordner sich darauf befinden. 4.3.8. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen unter Berücksichtigung, dass es sich um ein umfangreiches Strafverfahren und einen Haftfall handelt, festgestellt hat, dass die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vorgenommene Aktenführung (mittels "Ritterverzeichnis") keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt, hat dies erst recht für das unterdessen ergangene umfangreiche Aktenverzeichnis (mit Darstellung sämtlicher Ebenen unter Angabe der entsprechenden Aktenstelle) mit Stand vom 27. Januar 2025 zu gelten. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Stellungnahme wiederum geltend macht, dass etwa in der Unterkategorie "4.25." der "Report" nicht paginiert und die Ordner nicht einzeln ausgewiesen seien, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. 4.3.9. Soweit der Beschwerdeführer die Erstellung eines Verfahrensprotokolls i.S.v. Art. 77 StPO durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt bzw. dessen Nichtvorhandensein moniert, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches unter anderem durch eine systematische und nummerierte Sammlung der einschlägigen Schriftstücke, auf die in einem separaten Aktenverzeichnis verwiesen wird, geführt werden kann (vgl. PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 77 StPO; DANIEL JOSITSCH /NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 f. zu Art. 77 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Verfahrensakten paginiert und ein vollständiges Aktenverzeichnis mit Stand vom 27. Januar 2025 erstellt und dem Beschwerdeführer zugestellt hat, hat sie diese Anforderungen erfüllt, womit dieser Beschwerdeantrag gegenstandslos geworden ist. Unbesehen davon, hätte der Beschwerdeführer darlegen - 16 - müssen, warum er sich durch das fehlende Verfahrensprotokoll in seinen Parteirechten beeinträchtigt sah (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Weil er entsprechende Ausführungen zum Verfahrensprotokoll unterliess, wobei er lediglich auf dessen Nichtvorhandensein hinwies bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte (Beschwerde vom 6. Februar 2025, N 57 f.), hätte sich in diesem Punkt keine aktenbedingte Beeinträchtigung von Parteirechten feststellen lassen, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen gewesen wäre. 4.4. 4.4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. März 2025, dass ihm im Haftverfahren betreffend sein Haftentlassungs- gesuch vom 25. Februar 2025 die Akteneinsicht verweigert worden sei, wobei die Akten im Haftverfahren durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht i.S.v. Art. 227 Abs. 2 StPO eingereicht, sondern lediglich "offeriert" worden seien. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe ihm ebenfalls die Akteneinsicht verweigert. 4.4.2. Dieser Einwand hat der Beschwerdeführer bereits im entsprechenden Haftverfahren HA.2025.100 sowie in den darauffolgenden Rechtsmittel- verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat mit Entscheid vom 10. April 2025 (E. 4.6. [SBK.2025.82]) festgehalten, dass hinsichtlich der Akteneinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wobei eine dagegen erhobene Beschwerde durch das Bundesgericht abgewiesen wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025). Damit erübrigen sich weitere Äusserungen hierzu. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren erneut die Aktenführung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg moniert, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Unbesehen des Gesagten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. Januar 2025 die vollständigen und aktuellen Akten mit Stand 27. Januar 2025 auf fünf USB- Sticks zugestellt, womit keine Rechtsverweigerung vorliegt. Dass der Beschwerdeführer die elektronischen Kopien der Akten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereicht hat, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass ihm vollständige Akteneinsicht gewährt wurde. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, die Akten vor Einreichung an das Obergericht des Kantons Aargau zu kopieren bzw. auszudrucken oder eine Herausgabe der Beschwerdebeilage beim Obergericht des Kantons Aargau zu beantragten. Wie die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg in ihrem Schreiben vom 11. März 2025 (Beschwerdebeilage 2) - 17 - an den Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist es denn grundsätzlich auch möglich, wenn auch zeitaufwändig, die Akten (auf ein anderes Speichermedium; hinsichtlich eines USB-Sticks unter Abänderung des Dateinamens) zu kopieren, wobei dann die fraglichen (pornografischen) Dateien gelöscht werden könnten, um die Akten dem Beschwerdeführer ins Gefängnis zustellen zu können. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammen- hang der Hinweis, wonach das Kopieren der Akten gemäss "Auskunft des Obergerichts" nicht möglich sei. 5. Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wäre mit seiner Rüge betreffend die Aktenführung mittels "Ritterverzeichnis" unterlegen, würde dieser Punkt nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (vgl. E. 4.3.1. hiervor), womit er auch die Kosten hierfür und damit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat. Rechtsanwalt Alex Ertl wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. Januar 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt (Ordner 3.1 act. 63). Die bewilligte amtliche Verteidigung gilt für das gesamte Verfahren, solange – wie vorliegend – keine Gründe für einen Widerruf bestehen (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 132 StPO). Damit ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei, nicht einzutreten. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. - 18 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 86.00, zusammen Fr. 1'086.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser