2.3.3. Die Durchsuchung und Auswertung der elektronischen Aufzeichnungsgeräte sind sodann verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit ist die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme der elektronischen Aufzeichnungsgeräte nicht zu beanstanden. 2.4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -6-