2.3.2. Angesichts der Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht besteht mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die begründete Annahme, dass sich auf den sichergestellten elektronischen Aufzeichnungsgeräten des beschlagnahmten Motorfahrzeugs Fahrzeugdaten bzw. -aufzeichnungen befinden, die Rückschlüsse auf den Verkehrsunfall vom 16. November 2025 zulassen, wie namentlich gefahrene Geschwindigkeit, Bremsvorgänge oder Vorgänge betreffend die Assistenzsysteme. Die Auswertung dieser elektronischen Aufzeichnungsgeräte könnte damit den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht weiter erhärten oder aufweichen, womit die Beweiseignung zu bejahen ist.