_" genommen habe. Im Anschluss habe er aus zu klärenden Gründen die Beherrschung über sein Motorfahrzeug verloren und sei rund 60m später in einem Grünstreifen zwischen der Ausfahrt der Waschanlage "C._____" und den Parkplätzen der Firma W._____ mit einem Kandelaber und einem dort parkierten Lieferwagen der Firma D._____ kollidiert. Während das durch den Beschwerdeführer geführte Motorfahrzeug einen Totalschaden von mutmasslich Fr. 100'000.00 erlitten habe, seien der parkierte Lieferwagen und der Kandelaber nur leicht beschädigt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt grundsätzlich nicht.