2.3. 2.3.1. Unbestritten verursachte der Beschwerdeführer am 16. November 2025 in T._____ unter Verwendung des hochmotorisierten (über 600 PS), allradangetriebenen Motorfahrzeuges BMW des Halters B._____ einen Verkehrsunfall. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eröffnete am 17. November 2025 gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Dies daher, weil der Beschwerdeführer nach bisherigem Ermittlungsstand auf der U-Strasse Richtung V._____ gefahren sei und beim Kreisel Höhe Y. _____die erste Ausfahrt auf die Strasse "Z._____" genommen habe.