2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beruft sich auf den Beschlagnahmegrund der Verwendung als Beweismittel gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO. Nach dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. In Frage kommen grundsätzlich sämtliche Objekte, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte.