Es sei für ihn nicht einsichtig, dass darüber hinaus noch irgendwelche Durchsuchungen der elektronischen Aufzeichnungsgeräte einen anderen rechtsrelevanten Sachverhalt ergeben sollten, da "seine Sachverhaltsdarstellung objektiv schlüssig und plausibel nachvollziehbar" sei. Damit sei die Durchsuchung völlig unnötig und ungerechtfertigt bzw. die Beschlagnahme völlig unverhältnismässig (Beschwerde, B.II.6).