Die Durchsuchung sei unangemessen, unhaltbar und nicht verhältnismässig (Beschwerde, B.II.1). Es lägen gegen ihn "objektiv bzw. offensichtlich keine hinreichende[n] Anhaltspunkte für Vorsatz zur Unfallfolge vor", worauf hindeute, dass kein Alkoholkonsum vorliege und auch ansonsten nichts Auffälliges am Beschwerdeführer gewesen sei (Beschwerde, B.II.3).