2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2025 im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Sachverhalt falsch festgestellt und daher eine unzulässige Zwangsmassnahme verfügt. Sie habe es unterlassen, festzustellen, dass er nicht alkoholisiert gefahren sei und dass er aus besonderen bzw. streng religiösen Gründen, die ihm vors Auto gerannte Katze niemals hätte totfahren können. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm blende alles aus, was ihn entlaste. Die Durchsuchung sei unangemessen, unhaltbar und nicht verhältnismässig (Beschwerde, B.II.1).