1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. November 2025, der gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde zulässig. Da die Beschwerde – wie noch zu -3-