3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für den in diesem Ausstandsverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des -7- Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 13. November 2025 betreffend Staatsanwältin B._____ wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […]