2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag des Gesuchstellers, die XYR-Daten der Mobiltelefone sämtlicher Beschuldigter sowie die Verläufe des Chats "[…]" seien einer ausserkantonalen IT-Fo- rensik zur Überprüfung zu übermitteln und es sei bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Staatsanwältin B._____ oder allfällige andere Mitglieder der Strafbehörden wegen Siegelbruchs zu erstatten. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO).