d StPO) sowie eigene Beweisanträge zu stellen (Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem Richter erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen). Der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ist damit weiterhin offen, weshalb kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vorliegt. Das Ausstandsgesuch ist folglich abzuweisen.