wäre nach dem vorstehend Dargelegten dennoch nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des bereits am 14. Juli 2025 mit Anklage beim Bezirksgericht Rheinfelden anhängig gemachten Strafverfahrens nicht mehr offen sein sollte, falls Staatsanwältin B._____ weiterhin die Anklage vertritt. Das Bezirksgericht Rheinfelden wird sich im Rahmen des Haupt- bzw. Beweisverfahrens (Art. 341 ff. StPO) mit den von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg erhobenen Beweisen auseinanderzusetzen haben. Der Gesuchsteller wird seinerseits die Möglichkeit haben, sich zu den erhobenen Beweisen zu äussern (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) sowie eigene Beweisanträge zu stellen (Art.