- den Gesuchsteller entlastende Beweise entweder selbst gelöscht, manipuliert oder unterschlagen bzw. ein für diese Handlungen verantwortliches Mitglied der Strafbehörden gedeckt hätte (vgl. E. 2.1.1 hiervor), - diese angeblichen Beweismanipulationen durch eine unübersichtliche Aktenführung sowie unzweckmässige Aktenzustellungsmodalitäten gegenüber dem Gesuchsteller gezielt hätte vertuschen wollen (vgl. E. 2.1.1 hiervor), und - sich in Bezug auf das Mobiltelefon des Gesuchstellers des Siegelbruchs sowie in Bezug auf die angeblich manipulierten Beweise der falschen Anschuldigung strafbar gemacht hätte (vgl. E. 2.1.1 und E. 2.1.3 hiervor),