30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2). Überdies ist zu beachten, dass bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) und dies nicht zwangsläufig nur vom geltend gemachten Ausstandsgrund abhängt.