Konkret macht er geltend, bei Ausarbeitung der Replik habe sich herausgestellt, dass das Mobiltelefon des Gesuchstellers sich noch während der Siegelung mit dem Internet verbunden habe, was einen strafrechtlich relevanten Siegelbruch nahelege (Replik, Rz. 68 ff.). Der Gesuchsteller beantragt, die XRY-Daten und der Chat "[…]" seien durch eine ausserkantonale IT-Forensik zu überprüfen (Stellungnahme, Rz. 12). Ausserdem sei der mutmassliche Siegelbruch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft durch das Obergericht des Kantons Aargau zur Anzeige zu bringen (Replik, Rz. 79). -5-