2.1.3. Mit Replik zur Stellungnahme von B._____ hält der Gesuchsteller an seinen Ausführungen im Ausstandsgesuch fest und ergänzt diese teilweise mit neuen Belegen. Gleichzeitig erhebt er weitere Vorwürfe gegen Staatsanwältin B._____, insbesondere in Bezug auf ihre Verfahrensleitung gegenüber der IT-Forensik des Kantons Aargau. Konkret macht er geltend, bei Ausarbeitung der Replik habe sich herausgestellt, dass das Mobiltelefon des Gesuchstellers sich noch während der Siegelung mit dem Internet verbunden habe, was einen strafrechtlich relevanten Siegelbruch nahelege (Replik, Rz.