Es seien keine Chat-Nachrichten zurückbehalten oder gar gelöscht worden. Der Vorwurf, dass sich ein Mitglied der Strafbehörde unter der Fallführung von Staatsanwältin B._____ des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht habe, werde entschieden zurückgewiesen. Es seien keine entlastenden Beweise vernichtet worden. Es sei sowohl den belastenden und entlastenden Umständen nachgegangen worden, was sich auch dadurch zeige, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller in einigen Punkten eingestellt worden sei (Stellungnahme, lit. B).