Dies sei jeweils sachlich begründet worden und aus Sicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gerechtfertigt, weshalb kein Ausstandsgrund vorliege. Nachdem der Gesuchsteller die Löschung der Applikation WhatsApp auf dem Mobiltelefon von I._____ behauptet habe, sei Rücksprache mit der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau genommen worden, welche bestätigt habe, dass keine Löschungen vorgenommen worden seien. Dem Gesuchsteller seien die Akten jederzeit auf USB-Sticks zur Verfügung gestellt worden. Die betreffend Aktenführung erhobenen Beschwerden seien mit rechtskräftigen Entscheiden vom 29. Juli 2025 abgewiesen worden.