Das Verhalten von Staatsanwältin B._____ zeige, dass dem Gesuchsteller das Auffinden wesentlicher Beweismittel bewusst habe erschwert werden und insbesondere die Löschung der Applikation WhatsApp auf dem Mobiltelefon von I._____ habe vertuscht werden sollen (Ausstandsgesuch, Rz. 42 ff.). Die basierend auf verfälschte Chat-Nachrichten erhobenen Vorwürfe stellten zudem eine -4- falsche Anschuldigung dar, was gegen die in Art. 6 Abs. 2 StPO verankerten Pflichten verstosse (Ausstandsgesuch, Rz. 49 ff.).