20 ff.). Überdies habe Staatsanwältin B._____ wiederholt die Zustellung der Verfahrensakten per Webtransfer verweigert, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre und darauf hingewiesen worden sei, dass eine effektive Akteneinsicht mangels Kopiermöglichkeiten in der Haftanstalt auf diesem Weg verunmöglicht werde. Es dränge sich der Schluss auf, dass sie die Akten bewusst nicht in einer einfachen und übersichtlichen Form zugänglich habe machen wollen, was auch die allgemein mangelhafte und unübersichtliche Aktenführung nahelege. Das Verhalten von Staatsanwältin B.___