Zur Verschleierung dieses Vorgehens bzw. um dem Gesuchsteller die Überprüfung der seinerseits wiederholt geltend gemachten Unvollständigkeit der Chat-Nachrichten zu verunmöglichen, habe sie ihm die Herausgabe der XRY-Daten der gespiegelten Mobiltelefone sämtlicher Beschuldigter sodann wiederholt verweigert (Ausstandsgesuch, Rz. 8 ff.). Auf Grundlage eigener Nachforschungen habe sich herausgestellt, dass die Applikation WhatsApp sowie dazugehörige Dateien auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten I._____ zu einem Zeitpunkt gelöscht worden seien, als es sich in den Händen der Strafbehörden befunden habe (Ausstandsgesuch, Rz. 20 ff.).