Zusammengefasst habe sie entlastende Beweise in Form von Chat-Nachrichten entweder selbst vorsätzlich vernichtet, manipuliert oder nicht zu den Akten genommen oder ein hierfür verantwortliches Mitglied der Strafbehörde gedeckt. Zur Verschleierung dieses Vorgehens bzw. um dem Gesuchsteller die Überprüfung der seinerseits wiederholt geltend gemachten Unvollständigkeit der Chat-Nachrichten zu verunmöglichen, habe sie ihm die Herausgabe der XRY-Daten der gespiegelten Mobiltelefone sämtlicher Beschuldigter sodann wiederholt verweigert (Ausstandsgesuch, Rz. 8 ff.).