Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.336 (STA.2024.2) Art. 30 Entscheid vom 21. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____, Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte gegen A._____ (fortan: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte, u.a. we- gen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qua- lifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfa- cher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher, teilweise versuchter Störung von Betrieben, die der Allgemein- heit dienen, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs, strafbarer Vor- bereitungshandlungen zu Raub, unbefugten Eindringens in ein Datenver- arbeitungssystem und Datenbeschädigung. 1.2. Mit Entscheid vom 20. März 2024 (SBK.2024.17) wies die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das vom Gesuchsteller am 3. Januar 2024 gestellte Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____ ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 14. Juli 2025 beim Bezirksgericht Rheinfelden Anklage gegen den Gesuchsteller. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Gesuchsteller beim Be- zirksgericht Rheinfelden ein erneutes Ausstandsgesuch gegen Staatsan- wältin B._____ "im Verfahren ST.2025.59 / STA6 ST.2024.2" ein. Das Be- zirksgericht Rheinfelden leitete dieses Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 21. November 2025 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 2.2. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 beantragte Staatsanwältin B._____ die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller eine Replik zur Stellungnahme von Staatsanwältin B._____ ein. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller stützt sein gegen Staatsanwältin B._____ gerichtetes Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. f StPO. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn – wie vorliegend – die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurtei- lung des Gesuchs ist damit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 2. 2.1. 2.1.1. Der Gesuchsteller wirft Staatsanwältin B._____ ein mehrfaches Fehlverhal- ten sowie gravierende Rechtsfehler vor, die sie als Verfahrensleiterin der gegen ihn geführten Strafuntersuchung begangen haben soll. Zusammen- gefasst habe sie entlastende Beweise in Form von Chat-Nachrichten ent- weder selbst vorsätzlich vernichtet, manipuliert oder nicht zu den Akten ge- nommen oder ein hierfür verantwortliches Mitglied der Strafbehörde ge- deckt. Zur Verschleierung dieses Vorgehens bzw. um dem Gesuchsteller die Überprüfung der seinerseits wiederholt geltend gemachten Unvollstän- digkeit der Chat-Nachrichten zu verunmöglichen, habe sie ihm die Heraus- gabe der XRY-Daten der gespiegelten Mobiltelefone sämtlicher Beschul- digter sodann wiederholt verweigert (Ausstandsgesuch, Rz. 8 ff.). Auf Grundlage eigener Nachforschungen habe sich herausgestellt, dass die Applikation WhatsApp sowie dazugehörige Dateien auf dem Mobiltelefon des Mitbeschuldigten I._____ zu einem Zeitpunkt gelöscht worden seien, als es sich in den Händen der Strafbehörden befunden habe (Ausstands- gesuch, Rz. 20 ff.). Überdies habe Staatsanwältin B._____ wiederholt die Zustellung der Verfahrensakten per Webtransfer verweigert, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre und darauf hingewiesen worden sei, dass eine effektive Akteneinsicht mangels Kopiermöglichkeiten in der Haftanstalt auf diesem Weg verunmöglicht werde. Es dränge sich der Schluss auf, dass sie die Akten bewusst nicht in einer einfachen und übersichtlichen Form zugänglich habe machen wollen, was auch die allgemein mangel- hafte und unübersichtliche Aktenführung nahelege. Das Verhalten von Staatsanwältin B._____ zeige, dass dem Gesuchsteller das Auffinden we- sentlicher Beweismittel bewusst habe erschwert werden und insbesondere die Löschung der Applikation WhatsApp auf dem Mobiltelefon von I._____ habe vertuscht werden sollen (Ausstandsgesuch, Rz. 42 ff.). Die basierend auf verfälschte Chat-Nachrichten erhobenen Vorwürfe stellten zudem eine -4- falsche Anschuldigung dar, was gegen die in Art. 6 Abs. 2 StPO veranker- ten Pflichten verstosse (Ausstandsgesuch, Rz. 49 ff.). 2.1.2. Staatsanwältin B._____ führt mit Stellungnahme zum Ausstandsgesuch aus, es treffe zu, dass sie die vom Gesuchsteller beantragte Herausgabe sämtlicher XYR-Dateien zwei Mal abgelehnt und die Ablehnung eines er- neuten Antrags des Gesuchstellers beim Bezirksgericht Rheinfelden bean- tragt habe. Dies sei jeweils sachlich begründet worden und aus Sicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gerechtfertigt, weshalb kein Ausstandsgrund vorliege. Nachdem der Gesuchsteller die Löschung der Applikation WhatsApp auf dem Mobiltelefon von I._____ behauptet habe, sei Rücksprache mit der IT-Forensik der Kantonspolizei Aargau genommen worden, welche bestätigt habe, dass keine Löschungen vorgenommen worden seien. Dem Gesuchsteller seien die Akten jederzeit auf USB-Sticks zur Verfügung gestellt worden. Die betreffend Aktenführung erhobenen Be- schwerden seien mit rechtskräftigen Entscheiden vom 29. Juli 2025 abge- wiesen worden. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung werde zurückge- wiesen. Es sei Anklage erhoben worden, weshalb es nunmehr Sache des Bezirksgerichts Rheinfelden sei, über die zur Last gelegten Sachverhalte zu urteilen. Die im Chat "[…]" enthaltenen Lücken seien nicht durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg oder die Kantonspolizei Aar- gau zu verantworten. Es seien keine Chat-Nachrichten zurückbehalten oder gar gelöscht worden. Der Vorwurf, dass sich ein Mitglied der Strafbe- hörde unter der Fallführung von Staatsanwältin B._____ des Amtsmiss- brauchs strafbar gemacht habe, werde entschieden zurückgewiesen. Es seien keine entlastenden Beweise vernichtet worden. Es sei sowohl den belastenden und entlastenden Umständen nachgegangen worden, was sich auch dadurch zeige, dass das Verfahren gegen den Gesuchsteller in einigen Punkten eingestellt worden sei (Stellungnahme, lit. B). 2.1.3. Mit Replik zur Stellungnahme von B._____ hält der Gesuchsteller an seinen Ausführungen im Ausstandsgesuch fest und ergänzt diese teilweise mit neuen Belegen. Gleichzeitig erhebt er weitere Vorwürfe gegen Staatsan- wältin B._____, insbesondere in Bezug auf ihre Verfahrensleitung gegen- über der IT-Forensik des Kantons Aargau. Konkret macht er geltend, bei Ausarbeitung der Replik habe sich herausgestellt, dass das Mobiltelefon des Gesuchstellers sich noch während der Siegelung mit dem Internet ver- bunden habe, was einen strafrechtlich relevanten Siegelbruch nahelege (Replik, Rz. 68 ff.). Der Gesuchsteller beantragt, die XRY-Daten und der Chat "[…]" seien durch eine ausserkantonale IT-Forensik zu überprüfen (Stellungnahme, Rz. 12). Ausserdem sei der mutmassliche Siegelbruch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft durch das Obergericht des Kantons Aargau zur Anzeige zu bringen (Replik, Rz. 79). -5- 2.2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Ge- halt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und ge- ordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Nach Erhe- bung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschul- digte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die An- klage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Hal- tung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2). Überdies ist zu beachten, dass bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) und dies nicht zwangsläufig nur vom geltend gemachten Ausstandsgrund abhängt. 2.3. Selbst wenn den Ausführungen des Gesuchstellers im Ausstandsgesuch vom 13. November 2025 und der Replik vom 6. Januar 2026 unbesehen gefolgt würde, wonach Staatsanwältin B._____ im Untersuchungsverfah- ren (zusammengefasst): -6- - den Gesuchsteller entlastende Beweise entweder selbst gelöscht, ma- nipuliert oder unterschlagen bzw. ein für diese Handlungen verantwort- liches Mitglied der Strafbehörden gedeckt hätte (vgl. E. 2.1.1 hiervor), - diese angeblichen Beweismanipulationen durch eine unübersichtliche Aktenführung sowie unzweckmässige Aktenzustellungsmodalitäten ge- genüber dem Gesuchsteller gezielt hätte vertuschen wollen (vgl. E. 2.1.1 hiervor), und - sich in Bezug auf das Mobiltelefon des Gesuchstellers des Siegel- bruchs sowie in Bezug auf die angeblich manipulierten Beweise der fal- schen Anschuldigung strafbar gemacht hätte (vgl. E. 2.1.1 und E. 2.1.3 hiervor), wäre nach dem vorstehend Dargelegten dennoch nicht ersichtlich, inwie- fern der Ausgang des bereits am 14. Juli 2025 mit Anklage beim Bezirks- gericht Rheinfelden anhängig gemachten Strafverfahrens nicht mehr offen sein sollte, falls Staatsanwältin B._____ weiterhin die Anklage vertritt. Das Bezirksgericht Rheinfelden wird sich im Rahmen des Haupt- bzw. Beweis- verfahrens (Art. 341 ff. StPO) mit den von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg erhobenen Beweisen auseinanderzusetzen haben. Der Gesuchsteller wird seinerseits die Möglichkeit haben, sich zu den erhobe- nen Beweisen zu äussern (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) sowie eigene Beweisanträge zu stellen (Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem Richter erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen). Der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ist damit weiterhin offen, weshalb kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vorliegt. Das Ausstandsge- such ist folglich abzuweisen. 2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag des Gesuchstellers, die XYR-Daten der Mobiltelefone sämtlicher Beschuldigter sowie die Verläufe des Chats "[…]" seien einer ausserkantonalen IT-Fo- rensik zur Überprüfung zu übermitteln und es sei bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Staatsanwältin B._____ oder allfäl- lige andere Mitglieder der Strafbehörden wegen Siegelbruchs zu erstatten. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der ge- suchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für den in diesem Ausstandsverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des -7- Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 13. November 2025 betref- fend Staatsanwältin B._____ wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, wer- den dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 21. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch