6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren am Ende des Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei die Entschädigung für dieses Rechtsmittelverfahren vom Beschwerdeführer nicht zurückzufordern ist. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird per sofort aus der Untersuchungshaft entlassen.