4.4. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2025 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft anzuordnen. 5. Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO fallen ausser Betracht, da kein besonderer Haftgrund gemäss Art. 221 StPO gegeben ist.