stellen, da es kaum möglich erscheint, eine adäquate medizinische Betreuung aufzubauen, ohne entdeckt zu werden. Aufgrund der Tatumstände, seiner Vorstrafenlosigkeit und des Umstands, dass es sich lediglich um einen versuchten Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt, ist schliesslich fraglich, ob der Beschwerdeführer eine längerdauernde und unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, so dass die zu erwartende Strafe keinen grossen Fluchtanreiz darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich geständig ist, seine Tat nach eigenen Aussagen sehr bedauert und bereut (Akten HA.2025.63, act. 15, 42).