Gesamthaft erweise sich die Abwägung des Zwangsmassnahmengerichts als sehr einseitig und nicht objektiv. Es habe einzig Argumente für eine Fluchtgefahr in die Waagschale gelegt, anstatt die unterschiedlichen Indizien gegeneinander abzuwägen. Wäge man ab, könne eine konkrete Fluchtgefahr gerade nicht bejaht werden. -6- 4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf ihren Haftantrag vom 30. Januar 2025 und die angefochtene Verfügung.