erwähne das Zwangsmassnahmengericht eine konkrete Wahrscheinlichkeit für eine Flucht. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sein ganzes familiäres Umfeld mitsamt Ehefrau und zwei Kindern hinter sich lassen sollte. Er wisse, wie unüberlegt seine Aktion vom 29. Januar 2025 gewesen sei, und sei sich bewusst, dass er sich nur durch ein ausgezeichnetes Wohlverhalten vor einer obligatorischen Landesverweisung retten könne. Auch mit dieser Argumentation setze sich das Zwangsmassnahmengericht nicht einmal ansatzweise auseinander. Gesamthaft erweise sich die Abwägung des Zwangsmassnahmengerichts als sehr einseitig und nicht objektiv.