Es erscheine geradezu zynisch, wenn die Vorinstanz diesbezüglich einzig ausführe, dass der Kosovo auch über eine medizinische Infrastruktur verfüge. Weiter sei davon auszugehen, dass die schweizerische Krankenkasse die Konsultationen von Ärzten im Kosovo kaum finanzieren würde. Der Beschwerdeführer sei auf das hier etablierte medizinische Setting angewiesen. Die fortschreitende Muskelschwäche sei bei ihm augenfällig; er könne sich nur schwerlich fortbewegen. Er sei bestrebt, das laufende IV-Verfahren in der Schweiz zu einem Abschluss zu bringen, damit die Familie wieder über eine wirtschaftliche Perspektive verfüge. All dies würde er mit einer Flucht zunichtemachen. Mit keinem Wort